Gemeinnütziger Spar- und Bauverein Friemersheim eG
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Jeder Vertreter hat das Recht, an der Vertreterversammlung persönlich teilzunehmen. Es kann allerdings ein Ausschluss aus der Vertreterversammlung erfolgen, wenn der Vertreter die Versammlung erheblich stört und die Störung auf eine andere Weise nicht zu beseitigen ist.

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Es besteht das Recht, Anträge zu stellen, die eine Entscheidung herbeizuführen ersuchen und ein Vorschlagsrecht beispielsweise für Wahlen zum Aufsichtsrat. Erstere können sich einerseits auf Tagesordnungspunkte oder auf den Ablauf der Versammlung (Geschäftsordnung) beziehen.

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Das Rederecht steht jedem Vertreter bezüglich der Tagesordnungspunkte und bezüglich der außerhalb der Tagesordnungspunkte gestellten Anträge zur Geschäftsordnung zu. Bei einer Vertreterversammlung haben andere Mitglieder der Genossenschaft außer den Vertretern kein Rederecht. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Missbräuche des Rederechts zu verhindern.

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Es besteht ein Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit die Auskunft zur Meinungsbildung oder zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Die Auskunft ist dabei grundsätzlich während der Vertreterversammlung zu erteilen.

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Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann dabei nicht von einem Bevollmächtigten vertreten werden. Ferner kann ein Vertreter keine Mehrstimmrechte haben. Als Vertreter handelt derjenige im Interesse der gesamten Mitgliedschaft. Maßstab seiner Entscheidungen dürfen daher nicht persönliche Interessen sein, sondern die Interessen der Gesamtheit der Mitglieder.

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Jeder Vertreter muss persönlich an den Vertreterversammlungen teilnehmen.

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Der Vertreter ist verpflichtet, sich über anstehende Entscheidungen und Entscheidungsgrundlagen zu informieren.